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Börsen-Lexikon

Zweckgesellschaft-Konsolidierung

engl.: consolidation of special purpose vehicle

Die verpflichtende Einbeziehung einer nahestehenden Zweckgesellschaft in die Bilanz einer Bank wurde auch schon vor der Subprime-Krise dann hergeleitet, wenn die Bank Verbriefungspapiere von der von ihr gegründeten Conduit kaufte, und damit zum primären Risikoträger wurde. Das galt besonders dann, wenn es sich um eine Zweckgesellschaft handelt, die (wie es unschön heisst) passiv strukturiert ist, das heisst: die Conduit refinanziert sich durch die Begebung von Titeln aller Art (dann auch Structured Investment Vehicle genannt). - In Deutschland wäre auch nach § 1, Abs. 7 KWG in solchen Fällen die Möglichkeit einer Einflussnahme des Originators auf die Zweckgesellschaft anzunehmen und damit von einer Mutter-Tochter-Beziehung (risks-and-reward rule) auszugehen. Ansonsten ging man vom Stimmrecht-Kriterium aus. Danach bestand eine Konsolidierungspflicht erst dann, wenn der Originator eine Stimmrechts-Mehrheit an dem Conduit hielt (voting control rule). - Freilich war die konkrete vertragsrechtliche Gestaltung der Beziehung zwischen Zweckgesellschaft und der originierenden Bank in fast allen Fällen so geschehen, dass eine rechtsbeständige Verpflichtung zur Konsolidierung kaum hergeleitet werden konnte. Juristisch hatten die Finanzaktiva der Zweckgesellschaft den Einflussbereich des Originators verlassen (surrender of control).

Siehe Aktivitäts-Verlagerung, bilanzbestimmte, Ausserbilanzgeschäft, Back-to-Originator-Postulat, Conduit-Gesellschaft, Embedded-Value Verbriefung, IFRS-Dialekte, Konsolidierung, Rückzahlung, vorzeitige, Kreditzusage, unwiderrufliche, Reintermediation, Stimmrecht-Kriterium, Unterstützung, stillschweigende, Variable Interest Entity, Verbriefungspapiere-Selbstbehalt, Zweckgesellschaft, eingeschränkte, Zweckgesellschaft-Zuordnung. -Vgl. Jahresbericht 2008 der BaFin, S. 65 (Entwurf des IASB zur Konsolidierung).

Das Aktien- und Finanzlexikon von Aktien Prognose: ® Professor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen.