Börsen-Lexikon
Zuwendungsverbot
engl.: prohibition of benefit
Nach § 31d WpHG darf ein Wertpapierdienstleister in Zusammenhang mit dem Erwerb von Wertpapier-Dienstleistungen oder Wertpapier-Nebendienstleistungen grundsätzlich keinerlei Vergütung von Dritten annehmen oder Dritten gewähren, die nicht Kunden dieser Dienstleistung sind.
Das Aktien- und Finanzlexikon von Aktien Prognose: ® Professor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen.