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Börsen-Lexikon

Zuwendungsverbot

engl.: prohibition of benefit

Nach § 31d WpHG darf ein Wertpapierdienstleister in Zusammenhang mit dem Erwerb von Wertpapier-Dienstleistungen oder Wertpapier-Nebendienstleistungen grundsätzlich keinerlei Vergütung von Dritten annehmen oder Dritten gewähren, die nicht Kunden dieser Dienstleistung sind.

Das Aktien- und Finanzlexikon von Aktien Prognose: ® Professor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen.