Ihre Daten
Ihre Daten

×

Börsen-Lexikon

Zahlungsort

engl.: place of payment

Wenn nichts anderes vertraglich vereinbart, hat ein Schuldner auf seine Kosten und auf seine Gefahr dem Gläubiger einen geschuldeten Betrag an dessen Wohnsitz zu übermitteln. Dies schreibt in Deutschland § 270 BGB vor.

Das Aktien- und Finanzlexikon von Aktien Prognose: ® Professor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen.