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Börsen-Lexikon

Werbebeschränkungen

engl.: advertising restrictions

1.) In der Regel haben die nationalen Aufsichtsbehörden die Befugnis, im Falle von Untunlichkeiten bei der Reklame von Banken oder auch Kapitalanlagegesellschaften einzuschreiten. In Deutschland bietet § 23 KWG dazu die rechtliche Handhabe.

2.) Als unerlaubte (versteckte) Werbung verfolgt in Deutschland die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auch die Veröffentlichung von Angaben in Ad-hoc-Mitteilungen, die nicht die Voraussetzung der Publizitätspflicht erfüllen.

3.) Von Wertpapier-Dienstleistungs-Unternehmen an Privatkunden gerichtete Werbung muss redlich und eindeutig (honest and clear) sein und eine ganze Reihe anderer Vorgaben erfüllen, die in § 4 WpDVerOV genannt sind.

Siehe Cold Calling, Internet-Angebote, Jubiläums-Veranstaltungen, Product Placement, Schleichwerbung. -Vgl. Jahresbericht 2003 der BaFin, S. 66 (Beschwerden über unlautere Werbung der Banken), S. 77, Jahresbericht 2004 der BaFin, S. 184 (Untersagungsverfügung nach unzulässiger Werbung eines Fonds), Jahresbericht 2007 der BaFin, S, 146 f. (besondere Vorschriften für den Wertpapierhandel nach der WpDVerOV), Jahresbericht 2008 der BaFin, S. 144 (Workshops der BaFinüber neue Regelungen bei der Werbung der Institute) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin.

Das Aktien- und Finanzlexikon von Aktien Prognose: ® Professor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen.