Ihre Daten
Ihre Daten

×

Börsen-Lexikon

Umtausch-Angebot

engl.: swap offer

Grundsätzlich steht es jedem Unternehmen frei, den Inhabern von Wertpapieren (Aktien, Fondsanteilen, Zertifikaten) eines anderen Unternehmens Tauschangebote zu unterbreiten. Die depotführenden Banken sind zudem vertraglich verpflichtet, ihren Kunden solche Offerten zu übermitteln. Soweit die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) für solche Angebote einschlägig sind, ist eine Angebotsunterlage nach diesem Gesetz zu erstellen, deren Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen gestattet werden muss. Bei nicht börsengehandelten oder lediglich zum Handel in den Freiverkehr deutscher Börsen einbezogenen Titeln müssen die Vorschriften des WpÜG jedoch nicht angewendet werden. - Ein Umtausch-Angebot stellt regelmäßig ein öffentliches Angebot von Wertpapieren dar, für das die Vorschriften des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) einschlägig sind. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen kann von der Vorschrift auf ein Prospekt jedoch befreien, wenn der Verkaufspreis (oder der Umtauschwert) aller angebotenen Wertpapiere über einen Zeitraum von zwölf Monaten weniger als 100 000 EUR beträgt.

Siehe Beteiligungsofferten, Complex Financial History, Information, asymmetrische, Privatplazierung, Prospekt-Datenbank, Prospekt-Rechtssetzung der EU, Register für qualifizierte Anleger, Übernahme-Angebot, Wertpapier- (verkaufs)

Das Aktien- und Finanzlexikon von Aktien Prognose: ® Professor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen.