Ihre Daten
Ihre Daten

×

Börsen-Lexikon

Pflichtangebot

engl.: mandatory offer

Nach dem deutschen Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) aus dem Jahr 2002 muss ein öffentliches Angebot abgegeben werden, wenn eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaften gemeinsam mit anderen Personen über mindestens 30 Prozent einer Zielgesellschaft verfügen.

Siehe Aktientausch-Übernahme, Bieter, Buy out, Erwerbsangebot, Fusionen und Übernahmen, Shark Watcher, Squeeze-out, Stimmrecht-Datenbank, Synergiepotentiale, Transaktionsbonus, Übernahme-Angebot, Zielgesellschaft. -Vgl. Jahresbericht 2001 des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel, S. 36 ff., Jahresbericht 2005 der BaFin, S. 170 ff. (Verfahren; Bussgeldbescheide; S. 173: Zulässigkeit eines Tausch-Übernahme-Angebots, S. 175 f.: Rechtslage bei Angebots-Änderungen) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin.

Das Aktien- und Finanzlexikon von Aktien Prognose: ® Professor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen.