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Börsen-Lexikon

Leerverkaufs-Verbot

engl.: prohibition of short sales [uncovered sales]

In Deutschland kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei drohender erheblicher Marktstörung Leerverkäufe auf dem Wertpapiermarkt untersagen. Sie tat dies erstmals für die Aktien von elf Banken im Zuge der Subprime-Krise im September 2008, als der Umfang entsprechender Geschäfte die Gefahr weiterer Marktstörungen heraufbeschwor. Zu etwa gleicher Zeit verlangte die Börsenaufsichtsbehörde der USA, dass Hedge-Fonds täglich ihre Leerverkäufe offenlegen müssen. Vgl. Jahresbericht 2008 der BaFin, S. 147 (Verbot durch die BaFin; Begründung; Erläuterungen).

Das Aktien- und Finanzlexikon von Aktien Prognose: ® Professor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen.