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Börsen-Lexikon

Erlaubnis

engl.: licence, authorisation

Wer in Deutschland gewerbsmässig oder in einem kaufmännischen Umfang jederart Finanzdienstleistungen erbringen bzw. Bankgeschäfte betreiben will, bedarf hierzu gemäss § 32 KWG einer schriftlichen Genehmigung der Aufsichtsbehörde , in Deutschland der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht . Die Behörde kann die Erlaubnis entziehen, wenn dies zur Gefahrenabwehr notwendig ist bzw. ausgesprochene Verwarnungen ohne Folge bleiben. Zulassung wird allgemein als Synonym zu Erlaubnis verstanden. - Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat zu den einzelnen erlaubnispflichtigen Geschäften aktuelle Merkblätter veröffentlicht, aus denen grundlegende Informationen zu den einzelnen Tatbeständen hervorgehen. Diese können über die Homepage der Behörde abgerufen werden.

Siehe Bankenrichtlinie, Cross-Border-Geschäft, Erlaubnisentzug, Organisationsplan. -Vgl. Jahresbericht 2003 der BaFin, S. 76 f. (Grenzfragen dazu), Jahresbericht 2004 der BaFin, S. 116 (Erlaubnisentzug als ultima ratio), Jahresbericht 2005 der BaFin, S. 191 f. (hohe Zahl von Verdachtsfällen; auch gegen Banken, bei denen die Betreiber unerlaubter Geschäfte Konten unterhalten, kann die BaFin vorgehen), Jahresbericht 2007 der BaFin, S. 207 f. (Prüfung der Erlaubnispflicht) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel Querschnittsaufgaben

Das Aktien- und Finanzlexikon von Aktien Prognose: ® Professor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen.