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Börsen-Lexikon

Drittverzugs-Klausel auch wechselseitige Ausfallklausel

engl.: cross default clause

Die Bank ist zur Kündigung des Darlehns (Fälligstellung des eingeräumten Kredits) berechtigt, wenn der Schuldner bei der Erfüllung einer gegenüber einem anderen Gläubiger bestehenden Pflicht (auch gegenüber dem Finanzamt) in Verzug (default) gerät.

Siehe Covenant, Default, Downgrade-Trigger-Klausel, Drittfälligkeits-Klausel, Erstraten-Verzugs­klausel, Rollover-Risiko, Verwirkungsklausel, Vorfälligkeitsklausel, wechselseitige

Das Aktien- und Finanzlexikon von Aktien Prognose: ® Professor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen.