Börsen-Lexikon
Drittverzugs-Klausel auch wechselseitige Ausfallklausel
engl.: cross default clause
Die Bank ist zur Kündigung des Darlehns (Fälligstellung des eingeräumten Kredits) berechtigt, wenn der Schuldner bei der Erfüllung einer gegenüber einem anderen Gläubiger bestehenden Pflicht (auch gegenüber dem Finanzamt) in Verzug (default) gerät.
Siehe Covenant, Default, Downgrade-Trigger-Klausel, Drittfälligkeits-Klausel, Erstraten-Verzugsklausel, Rollover-Risiko, Verwirkungsklausel, Vorfälligkeitsklausel, wechselseitige
Das Aktien- und Finanzlexikon von Aktien Prognose: ® Professor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen.