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Börsen-Lexikon

Cold Calling

engl.: so auch im Deutschen gesagt; von der Branche selbst Telephon-Aquise beschönigend genannt

Die (in Deutschland gesetzlich verbotene) Geschäftsanbahnung durch unaufgeforderten telephonischen Anruf oder Anschreiben über Fax und Internet (E-Mail), hier besonders im Wertpapierhandel; vgl. § 36b WpHG. Die Aufsichtsbehörden ahnden entsprechende Verstösse durch hohes Bussgeld. Freilich sind nationale Aufsichtsbehörden bis anhin machtlos gegenüber entsprechenden Anrufen aus Offshore-Finanzplätzen .

Siehe Beschwerdestelle, Blind Pool, Daimonion, Dampfstube, Darkroom, Finanzgeier, Frontrunning, Geheimtip, Internet-Angebote, Werbebeschränkungen, Remittance Services. -Vgl. Jahresbericht 2004 der BaFin, S. 75 (Werbeschreiben an Kinder), S. 123 (Hinweis auf Allgemeinverfügung der BaFin in Anlehnung an § 36b WpHG; Sanktionen durch Sonderprüfung), Jahresbericht 2005 der BaFin, S. 132 f. (Bussgeldverfahren), Jahresbericht 2006 der BaFin, S. 135, S. 137 (Fälle aufgedeckt), Jahresbericht 2007 der BaFin, S. 142 (Erlaubnisaufhebung), S. 145 f. (Klarstellung der Allgemeinverfügung aus dem Jahr 1999 in Bezug auf Cold Calling; Schwerpunktprüfungen), S. 147 (Bussgeldverfahren) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin.

Das Aktien- und Finanzlexikon von Aktien Prognose: ® Professor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen.