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Börsen-Lexikon

Wertpapier-

engl.: Verkaufs)Prospektgesetz (securities prospectus act

Wer in Deutschland Wertpapiere öffentlich anbietet, muss Vermögensverhältnisse, Ertragsgrundlagen, Inanspruchnahme des Kapitalmarktes und weitere, in einem 1990 in Kraft getretenen Gesetz aufgezählte Angaben in einem Prospekt genau bezeichnen. Das erstellte Prospekt ist der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einzureichen. Es wird von ihr innert von zehn Werktagen unter Beachtung der zusätzlich erlassenen Verkaufsprospekt-Verordnung geprüft. Diese ist auf der Internetseite <http://www.bfa.de> abrufbar.

Siehe Börsenzulassungsprospekt, Emissionsprospekt, Prospekt-Datenbank, Prospektpflicht, Prospekt-Rechtsetzung der EU, Prospekt-Verstösse, Register für qualifizierte Anleger, Unternehmensbericht. -Vgl. Jahresbericht 2001 des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel, S. 16 ff., Jahresbericht 2002 der BaFin, S. 168 ff., [[Jahresbericht 2003 der BaFin]], S. 196 ff., [[Jahresbericht 2004 der BaFin]], S. 109, S. 200 ff.(hier auch zur Rechtsentwicklung), [[Jahresbericht 2005 der BaFin]], S. 138 f., S. 130 f. (neues Wertpapierprospektgesetz [WpPG]), [[Jahresbericht 2007 der BaFin]], S. 159 (Prospektfreiheit für Angebote an qualifizierte Anleger), S. 161 (Risiken wurden in Prospekten nicht richtig dargestellt) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin.

Das Aktien- und Finanzlexikon von Aktien Prognose: ® Professor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen.