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Börsen-Lexikon

Vorschuss

engl.: advance payment

Ein Vorschuss kann als Gelddarlehen im Sinne des § 488 BGB oder als Vorausleistung in Erwartung auf eine eigene noch nicht fällige Verbindlichkeit vereinbart sein. Bei einer Vorausleistung auf eine eigene noch nicht fällige Verbindlichkeit liegt mangels vereinbarter Rückerstattungspflicht grundsätzlich kein Darlehensvertrag und damit auch kein erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft vor. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat hier zu ein Merkblatt veröffentlicht, in dem näher erläutert wird, wann ein Vorschuss zu einem Darlehn wird.

Das Aktien- und Finanzlexikon von Aktien Prognose: ® Professor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen.