Börsen-Lexikon
Vertrieb, öffentlicher
engl.: public sale
Auf Finanzmärkten nach der Definition von § 2, Abs. 11 InvG der Verkauf von Finanzprodukten auf dem Wege des öffentlichen Anbietens, der öffentlichen Werbung oder in ähnlicher Weise (was auch das Internet einschliesst). Ein solcher Absatz ist für bestimmte Produkte in Deutschland aufsichtsrechtlich verboten, wie etwa für Anteile von Single-Hedge-Fonds .
Siehe Privatplazierung, Tenderverfahren
Das Aktien- und Finanzlexikon von Aktien Prognose: ® Professor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen.