Ihre Daten
Ihre Daten

×

Börsen-Lexikon

Untersagung

engl.: prohibition

Von der Aufsichtsbehörde verfügtes und in der Regel auch öffentlich bekanntgemachtes Verbot der Tätigkeit von Personen oder Firmen auf dem Finanzmarkt gesamthaft oder in einzelnen Sektoren bzw. von Fusionen und Übernahmen , die nicht den gesetzlichen Vorschriften genügen. - In Deutschland kann ein Verbot im Sinne von gemäss § 37 KWG von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verfügt werden. Bei einer Untersagungsverfügung (prohibition order) handelt es sich um die hoheitliche Massnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach aussen, also um einen Verwaltungsakt. - Die einzelnen Untersagungen sind über deren Internetseite einsehbar. Leider aber verlegen zweifelhafte Anbieter ihre Tätigkeit an Offshore-Finanzplätze und sind selbst dort in der Regel nur sehr schwer ausfindig zu machen.

Siehe Anweisung, Beanstandungen, aufsichtliche, Verwarnung, Zwangsgeld. -Vgl. Jahresbericht 2007 der BaFin, S. 194 f. (Untersagungen im Sinne von ) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft; S. 212 (Untersagungsbescheide [prohibition decisions] im Sinne von ), Kapitel Querschnittsaufgaben

Das Aktien- und Finanzlexikon von Aktien Prognose: ® Professor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen.