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Börsen-Lexikon

Kontrahent, zentraler

engl.: central contractant): § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 KWG in Verbindung mit § 1 Abs. 31 KWG definiert einen zentralen Kontrahenten als Unternehmen, das bei Kaufverträgen innert eines oder mehrerer Finanzmärkte (praktisch: Börsen) zwischen den Käufer und den Verkäufer geschaltet wird, um als Vertragspartner für jeden der beiden zur Verfügung zu stehen, und dessen Forderungen aus dem Kontrahentenrisiko gegenüber allen Teilnehmern an seinen Systemen auf Tagesbasis hinreichend (im Regelfall durch Margin-Vereinbarungen) besichert sind. - Der zentrale Kontrahent dient mithin als unmittelbarer Vertragspartner für Käufer und Verkäufer; er wird Käufer für jeden Verkäufer und Verkäufer für jeden Käufer. Daraus folgt, dass der jeweilige Verkäufer zunächst nicht weiss, an wen er seine Finanzinstrumente verkauft und der Käufer nicht, von wem er sie kauft. Dadurch jedoch, dass jeder Handelsteilnehmer so nur einen einzigen Vertragspartner hat, bietet sich im Handel von Papieren die Möglichkeit eines Netting-Vorteils (auch Aufrechnungs-Effizienz genannt

gleichartige Käufe und Verkäufe können von dem zentralen Kontrahenten miteinander verrechnet werden. - Entsprechende Unternehmen bedürfen einer Erlaubnis und unterliegen der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht . Diese hat ein Merkblatt zu den einzelnen Anforderungen veröffentlicht, das auf der Homepage der Behörde abrufbar ist.

Siehe European Master Agreement, Futures-Märkte, Margenausgleich, Margendeckung, Nachschuss-Aufforder­ung, Nachschuss-Vereinbarung, Option, Rohstoff-Terminvertrag, Schwankungsmarge, Sicherheiten

Das Aktien- und Finanzlexikon von Aktien Prognose: ® Professor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen.