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Börsen-Lexikon

Kapitalanlagegesellschaft

engl.: investment trust; mutual fund

Ein Unternehmen, das ihm gegen Anteilscheine anvertraute Mittel so anzulegen sucht, dass die mit der Anlage verbundenen Risiken durch Streuung des Besitzes möglichst kleingehalten werden, das angelegte Vermögen aber die höchstmögliche Wertsteigerung erfährt. - Neben der gesetzlichen Benennung wird auch in der Finanzwelt häufig die Bezeichnung Investmentgesellschaft und Fondsgesellschaft verwendet. - In Deutschland regelte ein eigenes Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) die Geschäftstätigkeit dieser Institute, die Investmentfonds in Form von Sondervermögen auflegen und Anteilscheine daran ausgeben. Mit Jahresbeginn 2004 wurde das Gesetz sowie das Auslandsinvestment-Gesetz in das neue Investmentgesetz (InvG) eingebracht. Aufsichtsrechtlich zählen Kapitalanlagegesellschaften zu den (Spezial)Kreditinstituten und unterliegen daher der Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht . Die meisten (grossen) Kapitalanlagegesellschaften sind Tochterunternehmen (subsidaries) von Banken. Die üblichen Rechtsformen einer Fondsgesellschaft sind KG oder GmbH & Co. KG. - Durch das Investmentänderungesetz vom Dezember 2007 ist eine Kapitalanlagegesellschaft verpflichtet, sich eine Geschäftsordnung zu geben, die mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abzustimmen ist. - International tauscht die Enlarged Contact Group on the Supervision of Collective Investment Funds aufsichtsrechtliche Erfahrungen aus.

Siehe Aktienfonds, Anlageausschuss, Anteilschein, Anlage-Diversifizierung, Auftragsfonds, Captive Fund, Effektenfonds, Finanzintermediäre, Finanzmarktstatistik, Fonds, ethischer, Forward Pricing, Immobilienfonds, Inventarwert, Investmentmodernisierungsgesetz, Kapitaldeckungsverfahren, Länderfonds, Legal Opinion, Publikumsfonds, Rentenfonds, Risikoüberwachung, gegliederte, Spezialfonds, Steuerspar-Fonds, Thesaurierungs-Fonds, Vermögensverwalter, Waldfonds. -Vgl. Jahresbericht 2002 der BaFin, S. 15 und S. 41 f. (wegen besonderer Vorschriften hinsichtlich der Fondsanteile), S. 88 ff., S. 91 (ausländische Investmentfonds in Deutschland), Jahresbericht 2003 der BaFin, S. 210 ff. (Neuerungen aufgrund des Investmentgesetzes), [[Jahresbericht 2004 der BaFin]], S. 89, S. 177 (Richtlinie über Fondskategorien), S. 178 f. (Aufsichtsrechtliches), [[Jahresbericht 2005 der BaFin]], S. 138, S. 143 (Prospektpflicht auch für Vermögensanlagen), S. 145 f. (Aufsichtrechtliches), [[Jahresbericht 2006 der BaFin]], S. 75 f. ("Fachkonzept" [klare Sprache müsste man in der Schule gelernt haben!] zur besseren Risiko-Unterscheidung), S. 147 (Novellierung des InvG), [[Jahresbericht 2007 der BaFin]], S. 162 (Beschwerden bei der BaFin über Wertentwicklung von Fonds; vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Publikumsfonds), [[Jahresbericht 2008 der BaFin]], S. 191 f. (Auswirkungen Finanzkrise; Risikoklassifizierung durch die BaFin) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Rubrik Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft, Monatsbericht der EZB vom Juni 2007, S. 28 ff. (Übersicht der Fonds), Jahresbericht 2007 der BaFin, S. 155 (Pflicht zur Geschäftsordnung). - Im jeweiligen Monatsbericht der EZB (Statistik des Euro-Währungsgebiets) finden sich in der Rubrik Monetäre Entwicklungen, Banken und Investmentfonds verschiedene detaillierte Aufstellungen (wie: Anzahl, Vermögen) zu den Kapitalanlagegesellschaften

Das Aktien- und Finanzlexikon von Aktien Prognose: ® Professor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen.