Ihre Daten
Ihre Daten

×

Börsen-Lexikon

Inkassogeschäft

engl.: collecting business

1.) Die gewerbsmässige Einziehung fremder oder zur Einziehung abgetretener Forderungen (Inkassozession). Das Betreiben dieses Geschäfteszweiges ist nach § 14 GewO anzeigepflichtig. Weitergehende Dienstleistungen (wie etwa Rechtsberatung, Kreditgewährung) sind nicht gestattet bzw. erfordern eine entsprechende Erlaubnis.

2.) Der Einzug von Wertpapieren, Wechseln oder anderen Papieren gegen Entgelt. Entsprechende gewerbliche Dienstleister bedürfen in Deutschland einer Erlaubnis und unterliegen der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht .

Siehe Arrestgeld, Bargeldbearbeitung, Downgrade-Trigger-Klausel, Einzug, Geldeintreibung, Karenzzeit, Kinderpfand, Leichenpfand

Das Aktien- und Finanzlexikon von Aktien Prognose: ® Professor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen.