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Börsen-Lexikon

Geschäftsleiter

engl.: director; chief executive officer, CEO

Bei Instituten nach der deutschen Rechtsprache natürliche Personen, welche nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte eines Kreditinstituts oder eines Finanzdienstleistungsinstituts berufen sind; vgl. § 1, Abs. 2 KWG sowie §§ 32, 33 KWG. Es muss ferner durch organisatorische Massnahmen sichergestellt sein, dass der Betrieb auch bei Verhinderung der Geschäftsleitung reibungslos weiterläuft.

Siehe Abberufungs-Verfügung, Bankenführerschein

Siehe Jahresbericht 2001 des Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel, S. 13.

Das Aktien- und Finanzlexikon von Aktien Prognose: ® Professor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen.