Börsen-Lexikon
Fehlerveröffentlichung
engl.: publication of wrong recording
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann gemäss § 37 WpHG anordnen, dass ein fehlerhafter Abschluss bei einem Institut samt den wesentlichen Teilen der Begründung der Feststellung im elektronischen Bundesanzeiger sowie entweder in einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisch betriebenes Informations-Verbreitungssystem bekannt gemacht wird. Dies bedeutet für das betreffende Institut einen Vertrauensverlust mit der Folge, dass Anleger das entsprechende Unternehmen meiden. - Ein Abschluss ist nach IAS 8.41 fehlerhaft, wenn dieser entweder wesentlich Fehler oder aber absichtlich herbeigeführte unwesentliche Fehler enthält, um eine bestimmte Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage oder Cashflows des Unternehmens zu erreichen.
Siehe Reputationsrisiko