Börsen-Lexikon
Factoring, unechtes
engl.: improper factoring
Die Factoringfirma kauft Forderungen unter dem Vorbehalt, dass bei Zahlungsstörungen des Schuldners der Vertrag rückgängig gemacht wird; der Factoringkunde (der ursprüngliche Gläubiger) also den notleidende Zahlungsanspruch in seine Bücher zurücknimmt. Auf diese Weise wird verhindert, dass ein Gläubiger uneinbringliche Forderungen der Factoringfirma zuschiebt.
Siehe Adverse Selection, Factoring, echtes, Fälligkeits-Factoring, Sicherungseinbehalt
Das Aktien- und Finanzlexikon von Aktien Prognose: ® Professor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen.