Ihre Daten
Ihre Daten

×

Börsen-Lexikon

Depotgeschäft

engl.: safe custody business

Gemäss Definition in § 1, Abs. 1, Satz 2 . 5 KWG die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere. Die beiden Tatbestandsmerkmale Verwahrung und Verwaltung stehen wahlweise zueinander; jede Geschäftsart begründet für sich allein das Depotgeschäft im Sinne des KWG: Wer Wertpapiere im Sinne dieser Bestimmung verwahrt, betreibt das Depotgeschäft, auch wenn er diese Wertpapiere nicht verwaltet; und wer Wertpapiere im Sinne dieser Bestimmung verwaltet, betreibt das Depotgeschäft, auch wenn er diese Wertpapiere nicht verwahrt. - Verwahrung ist die Gewährung von Raum und Übernahme der Obhut. Die blosse Raumgewährung ohne Obhut ist Raummiete oder Raumleihe, nicht Depotgeschäft. - Verwaltung ist im weitesten Sinne das laufende Wahrnehmen der Rechte aus dem Wertpapier. Sie umfasst insbesondere die Inkassotätigkeit (wie die Trennung der fälligen Zins- und Gewinnanteilscheine, die Einziehung ihres Gegenwertes, die Anforderung neuer Zins- und Gewinnanteilscheinbogen und die Ausübung von Bezugsrechten und die Einziehung des Gegenwerts bei Fälligkeit ), Benachrichtigungs- und Prüfungspflichten und bei entsprechender schriftlicher Bevollmächtigung auch die Ausübung des Auftragsstimmrechts und die Einziehung des Gegenwerts bei Fälligkeit .

Siehe Aberdepot, Auslagerung, Back-off-Bereich, Outsourcing-Risiken, Vermögensverwalter, Wertpapier-Nebendienstleistungen, Zwischenverwahrer

Das Aktien- und Finanzlexikon von Aktien Prognose: ® Professor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen.