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Börsen-Lexikon

Brauereidarlehn

(loan granted by brewery [beer company]: Der beständige Absatz einer Grossbrauerei ist dann weitgehend gesichert, wenn sich Gastwirte der Brauerei gegenüber vertraglich verpflichten, das gebraute Bier abzunehmen. Die Gastwirte binden sich indessen den Brauereien gegenüber meistens nur dann, wenn diese ihnen Reichnisse (= geldwerte Leistungen; additional benefits) gewähren. Zu den Reichnissen der Brauereien gehören herkömmlich vor allem Kredite an den Gastwirt (Brauereidarlehn, Wirtedarlehn, Wirtefinanzierungen) sowie die leih- oder mietweise Gestellung von Ausstattungsgegenständen (Tische, Stühle, Zapfanlagen, oft daneben auch Kücheneinrichtungen [kitchen furnishings]). Von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht werden die Darlehns- und Bierlieferungsverträge, welche Brauereien mit Gastwirtschaften schliessen, unter bestimmten Voraussetzungen nicht als erlaubnispflichtiges Betreiben des Kreditgeschäfts gewertet. Dafür müssen allerdings die folgenden Bedingungen erfüllt sein: Darlehns- und Bierlieferungsvertrag bilden eine Einheit, so dass der eine nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Die Laufzeit der Verträge geht über mehrere Jahre. Die Tilgung der Darlehn erfolgt im Zusammenhang mit der abgenommenen Biermenge, etwa durch einen Aufpreis pro Hektoliter abgenommenen Bieres. Die Laufzeit der Darlehn und die Dauer der Abnahmeverpflichtung stimmen in etwa überein. Der Kreditnehmer mag indessen vertraglich berechtigt sein, das Darlehn auch kurzfristig und unabhängig von der Verpflichtung zum Bierbezug von der darlehngebenden Brauerei zu kündigen. - Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat ein entsprechendes Merkblatt veröffentlicht, das auf ihrer Homepage abgerufen werden kann.

Das Aktien- und Finanzlexikon von Aktien Prognose: ® Professor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen.