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Börsen-Lexikon

Beteiligung, qualifizierte

engl.: qualified participation

In Bezug auf den Finanzmarkt ist diese nach der Definition in § 1, Abs. 15 KWG gegeben, wenn eine Person oder ein Unternehmen an einem anderen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen (subsidaries) oder ein gleichartiges Verhältnis mindestens zehn Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte hält oder auf die Geschäftsführung des anderen Unternehmens einen massgeblichen Einfluss ausüben kann. Anteile, die nicht dazu bestimmt sind, durch die Herstellung einer dauernden Verbindung dem eigenen Geschäftsbetrieb zu dienen, sind in die Berechnung der Höhe der Beteiligung nicht einzubeziehen.

Siehe Beherrschung, Kontrolle

Das Aktien- und Finanzlexikon von Aktien Prognose: ® Professor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen.